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Personalausweis


Personalausweis

Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt. Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörden, Grenzübertrittsstellen) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

Ein Personalausweis kann unter der Mitwirkung der/des Sorgeberechtigten ab der Geburt eines Kindes beantragt werden. Dabei ist die Unterschrift durch das Kind zu leisten, sofern es das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Leistung einer Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig, wenn sie das 6. Lebensjahr vollendet haben.

Nach einem Umzug muss die Anschrift auf dem Kartenkörper und beim neuen Personalausweis im Scheckkartenformat auch auf dem elektronischen Chip aktualisiert werden.

Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Der Verlust eines Personalausweises muss unverzüglich angezeigt werden.

Seit dem 1. November 2010 gibt es nur noch den Personalausweis im Scheckkartenformat. Ein integrierter Chip ermöglicht u. a. die Nutzung der Online-Ausweisfunktion, mit deren Hilfe Sie sich u. a. im Internet ausweisen können. Die alten Personalausweise behalten aber bis zum vorgesehenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Im Chip werden die biometrischen Daten gespeichert (Lichtbild und auf Wunsch zwei Fingerabdrücke). Fingerabdrücke von Kindern unter 6 Jahren können nicht aufgenommen werden.

Gültigkeit: 

  • für Personen unter 24 Jahren = 6 Jahre
  • für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres = 10 Jahre

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

Erforderliche Dokumente:

  • 1 aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Der jetzige Personalausweis, gültiger (Kinder-) Reisepass oder Geburtsurkunde/Familienstammbuch
  • Verheiratete oder geschiedene Personen (soweit eine Änderung eingetreten ist) Ehe-/Scheidungsurkunde; in beiden Fällen wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert

Bei Beantragung vor Vollendung des 16. Lebensjahres zusätzlich:

  • unterschriebene Einverständniserklärung/en der/des Sorgeberechtigten
  • deren/dessen Personaldokumente als Kopie
  • bei nur einer/einem Sorgeberechtigten: Nachweis des alleinigen Sorgerechts (z. B. Sorgerechtsnachweis/Negativerklärung vom Jugendamt)

„Einverständniserklärung“ als PDF siehe Formularservice / Amt für Ordnung und Soziales.

 

Ein vorläufiger Personalausweis kann ausgestellt werden, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie sofort einen gültigen Ausweis benötigen. Er ist maximal 3 Monate gültig. Gleichzeitig ist ein neuer (endgültiger) Personalausweis zu beantragen.

 

Gebühren: 

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 €
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 €
  • vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
  • Aufschlag: 13,00 € (Antragstellung außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde)
  • Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: 30,00 €

Gebührenfrei sind unter anderem:

  • Erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben
  • Nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall
  • Ändern der Anschriften bei Umzügen

Eine Gebührenbefreiung bzw. Gebührenermäßigung für Personen, die Leistungen nach SGB II (ALG II) oder XII (Sozialhilfe) erhalten, kann schriftlich unter Beifügung von Leistungsbescheiden beantragt werden.

 

Befreiung von der Ausweispflicht:

Eine Befreiung von der Ausweispflicht nach § 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) kann für Personen beantragt werden, die

  •  voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind,
  • sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können oder
  • für die ein/e Betreuer/in nicht durch eine einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einer/einem mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden.

 Die Befreiung ist schriftlich beim Einwohnermeldeamt zu beantragen

 

 

 

Dokumente

Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (PDF, 48 kB, Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht, 20.02.2023)

Einverständniserklärung Ausweis/Reisepass für Minderjährige (PDF, 80 kB, Einverständniserklärung Ausweis/Reisepass für Minderjährige, 28.03.2024)

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