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Verkehrsbehördliche Anordnung (Gemeindestraßen)

Verkehrsbehördliche Anordnung (für Gemeindestraßen)

Gemäß § 45 Absatz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verboten werden und der Verkehr umgeleitet werden. Das gilt auch für die
Durchführung von Arbeiten im Straßenraum sowie von Veranstaltungen, sofern sich
diese auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken.

Antragspflichtige Maßnahmen sind z.B.

●   Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Straßenbauarbeiten, Aufgrabungen im Straßenraum, Verlegungen von Versorgungsleitungen)

●   Sonstige Arbeitsstellen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken (z.B. Baumfällarbeiten)

●   Umzüge (Verlegung von Wohnsitzen) zwecks Einrichtung eines Haltverbots

●   Stadt- und Stadtteilfeste auf öffentlichen Verkehrsflächen

●   Sonstige Veranstaltungen (Straßensperrungen)

Zuständigkeiten

Für die Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung auf Gemeindestraßen ist die Stadt Langelsheim, Amt für Ordnung und Soziales, Harzstraße 8, 38685 Langelsheim zuständig.

Für Maßnahmen auf klassifizierten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist der Landkreis Goslar, Straßenverkehrsamt, Stapelner Straße 8, 38644 Goslar zuständig.

Der Antrag ist rechtzeitig vor der (Bau-) Maßnahme bzw. Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Mit der jeweiligen Maßnahme darf vor Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung nicht begonnen werden.

Gebühren

Die Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und der Dauer der Maßnahme sowie dem Arbeitsaufwand für die Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung und beträgt zwischen 38,40 € und 290,00 €.

Antragsformular

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