Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Für bestehende Anlagen, für die bisher weder eine Genehmigung noch eine Anzeigebestätigung der zuständigen Stelle vorliegt, muss die Anzeige umgehend nachgeholt werden.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz