Zulassung:
1. Ausfuhr
2. Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich
Seit dem 06.11.2019 ist für die Zuteilung/Änderung eines Saison-, Oldtimer- oder Elektrokennzeichens auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich, da die zusätzliche Angabe des Saison-Zeitraumes bzw. die Kennzeichnung „H“ oder „E“ auch dort vermerkt wird. Dies entspricht der aktuellen Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
AG Kommunenredaktion
Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
bei Firmen zusätzlich:
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.