Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) ist nur zu bestimmten Zeiten zulässig (31.12. und 01.01.ganztags). Ein Feuerwerk außerhalb dieser Zeiten erfordert eine behördliche Genehmigung.
Diese wird nur aus begründetem Anlass erteilt. Die Genehmigung erfolgt unter Anlegung eines strengen Maßstabes, um Belästigungen und Gefährdungen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.
Feuerwerk in unmittelbarer Nähe (200 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern kann nicht genehmigt werden.
Die Ausnahmegenehmigung ermöglicht auch den Erwerb der sonst nur unmittelbar vor Silvester erhältlichen Feuerwerkskörper.
Für die Ausnahmegenehmigung ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben erforderlich:
Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Gebühr: 65,00 EURO
Antrag