Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten;
Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Eine Verordnung der Landesregierung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GewO wurde nicht erlassen.
Die Gebühr kann in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 133,00 Euro betragen.
Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Stelle.
Es dürfen sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken gegen die Ausnahme vom Verbot ergeben.
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.