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Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
[Nr.99089095000000 ]

Leistungsbeschreibung

Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
  • Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe

Zuständig

Klubgartenstraße 11
38640 Goslar
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Telefon:
+49 5321 76-0
Fax:
+49 5321 76-696
E-Mail schreiben
EGVP Govello-ID:
safe-sp1-1357639081707-012085370
Kontaktformular
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Kontakt

Fachgruppe - Gefahrenabwehrrecht
Schinke, Lutz
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar
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Telefon:
+49 5321 76-326
Fax:
+49 5321 7699-326
E-Mail schreiben
Raum:
007
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Fachgruppe - Gefahrenabwehrrecht
Winkel, Lisa-Sophie
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar
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Telefon:
+49 5321 76-342
Fax:
+49 5321 7699-342
E-Mail schreiben
Raum:
008
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