Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten:
Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Diese müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Ausnahme wird längstens für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt.
Wer selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringt, muss keine Ausnahmebewilligung beantragen.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.8 an.
Die Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Wenn sich aus der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise aus den sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, wird die Ausnahmeerlaubnis gewährt. Diese kann jedoch jederzeit widerrufen werden und gilt längstens für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und nur im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle, bei der der Ausnahmeantrag gestellt wurde.