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Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
[Nr.99036009069001 ]

Hinweis des Landkreises Goslar

Zulassung:

1.  Ausfuhr

    • Fahrzeuge sind vor der Zulassung zur Ausfuhr mit Ausfuhrkennzeichen gemäß § 19 i.V.m. § 6 (8) der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zu identifizieren und vorzuführen. 
    • Die Identifikation erfolgt durch den Abgleich der Fahrgestellnummer (FIN) sowie auch zusätzlich die Feststellung/Bestätigung der durch den Hersteller aufgebrachten Farbe des Fahrzeugs durch das Personal der Zulassungsstelle.
    • Erst dann werden die notwendigen Plaketten vergeben und der Zulassungsvorgang kann abgeschlossen werden.
    • Verantwortliche Personen und Empfangsberechtigte müssen sich mit Originaldokumenten ausweisen!

2.  Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich

Seit dem 06.11.2019 ist für die Zuteilung/Änderung eines Saison-, Oldtimer- oder Elektrokennzeichens auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich, da die zusätzliche Angabe des Saison-Zeitraumes bzw. die Kennzeichnung „H“ oder „E“ auch dort vermerkt wird. Dies entspricht der aktuellen Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes.

 

Leistungsbeschreibung

Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

Rechtsgrundlage

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

AG Kommunenredaktion

Was sollte ich noch wissen?

Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung
  • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
    • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:
  • Kfz-Kennzeichenschilder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:
  • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
  • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Zuständig

Stapelner Straße 8
38644 Goslar
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Telefon:
+49 5321 376-991
Fax:
+49 5321 376-969
E-Mail schreiben
EGVP Govello-ID:
safe-sp1-1357639081707-012085370
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Kontakt

Fachgruppe - Zulassung
Köhler, Thomas
Stapelner Straße 8
38644 Goslar
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Telefon:
+49 5321 376-961
Fax:
+49 5321 7699-961
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Raum:
3.1/11
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Fachgruppe - Zulassung
Kulp, Stefan
Stapelner Straße 8
38644 Goslar
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Telefon:
+49 5321 376-954
Fax:
+49 5321 7699-954
E-Mail schreiben
Raum:
3.1/11
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Fachgruppe - Zulassung
Sahm-Nguyen, Martina
Stapelner Straße 8
38644 Goslar
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Telefon:
+49 5321 376-962
Fax:
+49 5321 7699-962
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Raum:
11
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Fachgruppe - Zulassung
Sue-Brodhage, Frauke
Stapelner Straße 8
38644 Goslar
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Telefon:
+49 5321 376-956
Fax:
+49 5321 7699-956
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