Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.
Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.
Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Diese entscheiden im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hauptsatzung (PDF, 105 kB)
Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss .... (GO-Rat) (PDF, 171 kB)
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport - NKomVG »