Ein wesentliches Instrument des Immissionsschutzes ist die gesetzliche Verpflichtung (§§ 5 und 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz) für die Betreiber von Anlagen, ihre Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren oder erhebliche Nachteile und Belästigungen entstehen können.
Die Behörde überwacht immissionsschutzrechtliche Anforderungen und Vorschriften. Die damit verbundenen Aufgaben sind sehr vielschichtig. Sie umfassen neben der Durchführung von Genehmigungsverfahren für bestimmte Anlagenarten auch konkrete Überwachungsschritte wie Kontrollmessungen oder ähnliches bis hin zur Anordnung von erforderlichen Maßnahmen gegenüber den verantwortlichen Anlagenbetreibern.
Einen breiten Raum in der Überwachung nehmen die Anlagen ein, die zwar keiner Genehmigung nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz bedürfen, gleichwohl aber immissionsschutzrechtlich relevant sind. Auch für diese Anlagen gelten die aufgezeigten Pflichten der Betreiber und - sogar in gesteigertem Maße - die Überwachungsschritte der Behörde. Ein Thema, das die Behörde häufig beschäftigt, ist zum Beispiel das "richtige Heizen mit Holz". Das Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet also genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.