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© Stadt Langelsheim 

Brauchtumsfeuer

 
In jedem Jahr werden auch im Landkreis Goslar Brauchtumsfeuer (zum Beispiel: Osterfeuer, Walpurgisfeuer) angezündet. Diese dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Die Zulassung solcher Feuer obliegen den jeweiligen Gemeinden.

Beim Abbrennen dieser Feuer gibt es einige Voraussetzungen, die zu beachten sind:

Nur geeignetes Material, also Baum- und Strauchschnitt, Stroh und unbehandeltes Holz darf verbrannt werden. Auf keinen Fall dürfen Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle verfeuert werden, denn Zweck des Verbrennens ist die Brauchtumspflege und nicht die Abfallentsorgung. 
 
Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Tiere in dem Material Unterschlupf suchen. Wird Material schon in der Zeit davor am Brennplatz gesammelt, ist anzunehmen, dass der Entledigungswille überwiegt. In diesem Fall handelt es sich um eine ordnungswidrige Abfallablagerung. 
 
Das Material sollte möglichst erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können. 
 
Der Veranstalter und der Grundstückseigentümer sind aus abfallrechtlicher Sicht vom Beginn des Zusammentragens des Materials bis zur Beendigung der Veranstaltung für den ordnungsgemäßen Zustand des Platzes verantwortlich. Sie haben das unbefugte Ablagern zu verhindern und unbefugt abgelagerte Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen.  

Das Feuer darf nicht abgebrannt werden,

  • in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist (zum Beispiel: Nationalpark, Naturschutzgebiet,- soweit nicht die Schutzgebiets- oder  Nationalpark-Verordnung Ausnahmen vorsieht und diese erteilt werden) 
  • im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen 
  • auf Flächen besonders geschützter Biotope 
  • auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht innerhalb der - bei Bedarf von der Gemeinde im Benehmen mit dem  Brandschutzprüfer festgelegten - Sicherheitsabstände zu baulichen Anlagen, Wäldern, Mooren, Heiden, Zelt- und Campingplätzen, öffentlichen Verkehrsflächen, Energieversorgungsanlagen.
  • Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist weder mit dem Brauchtum vereinbar, noch aus Gefahrenabwehrgründen tolerierbar.
  • Das Brauchtumsfeuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Der Platz ist nach dem Abbrennen zu säubern. Die Verbrennungsrückstände sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.


Hinweis:
 
Eine unzulässige Abfallentsorgung kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Das Merkblatt "Brauchtumsfeuer" steht Ihnen auch als PDF-Datei zur Verfügung.

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Kontakt

Axel Heine
Amt für Innere Dienste
Amtsleitung; Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Telefon: 05326 504-10
Fax: 05326 504-77
E-Mail oder Kontaktformular
Janina Blumenberg
Amt für Innere Dienste
Sekretariat des Bürgermeisters
Telefon: 05326 504-12
Fax: 05326 504-77
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