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Grundsätze im Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen - Gefahren und Risiken

 

Zuständigkeiten und Ansprechpartner:

Die nachfolgenden Informationen richten sich vornehmlich an Privatpersonen, die sich über den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen informieren möchten.

Gewerbetreibende und Unternehmen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit mit asbesthaltigen Baustoffen umgehen, wenden sich bitte an:

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Ludwig-Winter-Str. 2

38120 Braunschweig

Tel.: 0531 35476-0

KreisWirtschaftsBetriebe Goslar

Gewerbeabfallberatung

Bornhardtstr. 13

38644 Goslar

Tel.: 05321 376-723

Privatpersonen im Landkreis Goslar:

Landkreis Goslar – Fachdienst Umwelt

Klubgartenstraße 6

38640 Goslar

Ihr Ansprechpartner:

Jens Dunemann

Tel. 05321 76-673

E-Mail: jens.dunemann@landkreis-goslar.de

 

KreisWirtschaftsBetriebe Goslar

Abfallberatung

Bornhardtstr. 13

38644 Goslar

Tel.: 05321 376-706

E-Mail: abfallwirtschaft@kwb-goslar.de

Gefahrenpotenzial:

Unter dem Begriff Asbest werden Gruppen verschiedener natürlich vorkommender silikatischer Minerale zusammengefasst. Aufgrund vieler vorteilhafter physikalischer sowie chemischer Eigenschaften wurde Asbest in verschiedensten Funktionen als Baustoff eingesetzt.

Asbestminerale bestehen aus einer Faserstruktur, deren einzelne Fasern über die Atemwege aufgenommen werden können. Je nach Größe und Form werden die Fasern nicht mehr abgeatmet und verbleiben im Körper.

Das wiederum kann der Auslöser verschiedener Krebserkrankungen sein. Bis zum Ausbruch der Erkrankung können mitunter mehrere Jahrzehnte vergehen.

Einsatz und Verwendung:

Von den 50er bis in die 70er-Jahre wurde Asbest massenhaft in verschiedensten Funktionen als Bau- und Werkstoff eingesetzt. Ein Herstellungs- und Verwendungsverbot trat in Deutschland im Jahr 1993 in Kraft. Das ist noch nicht so lange her, daher sind asbesthaltige Baustoffe auch heute noch in vielen Baubeständen vorhanden.

Man unterscheidet bei asbesthaltigen Baustoffen zwischen schwach gebundenem und fest gebundenem Asbest bzw. Asbestzement.

Während eine Faserfreisetzung bei Asbestzementprodukten in der Regel nur bei unsachgemäßer Handhabung (z.B. Brechen, Schleifen, Bohren, Werfen) erfolgt, ist das Freisetzungspotenzial bei schwach gebundenen Asbestzementprodukten erheblich höher.

Schwach gebundener Asbest befindet sich unter anderem in Nachtspeicheröfen, Spritzasbesten, Mörtel und Putzen, Dichtungsschnüren oder Dämmmaterialien. Unter Asbestzementbaustoffe fallen beispielsweise Dach- und Fassadenelemente, Rohre, Form- und Profilteile wie Blumenkübel, Lüftungs- oder Kabelschächte.

Nachweis:

Der Nachweis und das Vorkommen von Asbest in unterschiedlichen Baustoffen ist ohne Expertenkenntnisse und ohne Fachwissen kaum zu beurteilen.

In einem Zweifelsfall kann nur über eine fachgerechte Beprobung, in Verbindung mit einer Laboranalytik in einem zertifizierten Labor, der erforderliche Nachweis erbracht werden.

Abbruch & Sanierung:

Abbruch-, Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen durch Privatpersonen sind mit der Ausnahme von schwach gebundenen Asbestprodukten grundsätzlich nicht verboten. Jedoch müssen die gleichen fachlichen und technischen Anforderungen, wie bei sachkundigen Unternehmen, eingehalten werden. Maßgebend ist die Technische Regel für Gefahrstoffe: Asbest (TRGS 519). Die Einhaltung dieser Regel kann jedoch von Privatpersonen, aufgrund mangelnder Erfahrung und technischer Ausstattung, meistens nicht gewährleistet werden. Daher raten wir von der eigenmächtigen Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) dringend ab, sofern diese über reine Entsorgungsaktivitäten geringen Umfangs hinausgehen.

Werden technische und gesetzliche Abweichungen oder Verstöße festgestellt, folgt ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren mit sofortigem Baustopp. Für die Fortsetzung der (Bau-)Maßnahme müssen Sie dann einen qualifizierten Fachbetrieb beauftragen. Parallel erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens auf Grundlage von § 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit Abfällen.

Rund um die Entsorgung:

Asbesthaltige Baustoffe, die seit dem Einbau ihre ursprüngliche Funktion erfüllen, sind (abfall-) rechtlich unproblematisch. Sobald die Materialien jedoch „mobil“ werden (z.B. durch Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten, Havarien) und ihren vorgesehenen, ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr erfüllen, werden diese zu gefährlichem Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Entsorgung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Beispiel:

Ein Welleternit-Dach auf einer Garage oder einer Gartenlaube aus den 70er-Jahren.

Eine Wieder- oder Weiterverwendung ist auf Grundlage des Verwendungsverbotes, das sich aus der Gefahrstoffverordnung ableitet, nicht zulässig. Darunter fällt auch der Verkauf, das Verschenken sowie das Überbauen von asbesthaltigen Baustoffen.

Asbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen über die KreisWirtschaftsBetriebe Goslar entsorgt werden. Bitte erkundigen Sie sich nach den aktuellen Annahmebedingungen.

Die Anlieferung ist nur nach vorheriger Anmeldung auf der folgenden Entsorgungsanlage möglich:

Müllumschlagstation „Im Heiligenholze“

Landstraße 88b

38667 Bad Harzburg – Harlingerode

Tel.: 05321 336310

Informationsblatt: Asbest – Gefahren und Risiken:

Das aktuelle Informationsblatt »Asbest - Gefahren und Risiken« steht Ihnen auch als PDF-Datei zur Verfügung.

Kontakt

Axel Heine
Amt für Innere Dienste
Amtsleitung; Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Telefon: 05326 504-10
Fax: 05326 504-77
E-Mail oder Kontaktformular
Janina Blumenberg
Amt für Innere Dienste
Sekretariat des Bürgermeisters
Telefon: 05326 504-12
Fax: 05326 504-77
E-Mail oder Kontaktformular