Der Rat ist gemäß § 45 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Hauptorgan der Kommune. Die Abgeordneten werden auch als Ratsfrau oder Ratsherr bezeichnet. Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten sie eine Entschädigung.
Die Aufgaben, über die nur der Rat selbst beschließen kann, sind im § 58 NKomVG aufgeführt. Der Rat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Akten der Verwaltung nehmen.
Zwei oder mehr Abgeordnete können sich gemäß § 57 NKomVG zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Sie wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Samtgemeindeausschuss und in den Fachausschüssen (Feuerschutzausschuss und Schul,- Jugend- und Kulturausschuss) mit.
In der laufenden Wahlperiode sind im Samtgemeinderat drei Fraktionen und ein Einzelbewerber vertreten.
Hier sehen Sie alle Ratsmitglieder der laufenden Wahlperiode. Durch Anklicken des Namens gelangen Sie zur Detailansicht des jeweiligen Ratsmitgliedes.
Geschäftsordnung für den Rat (PDF, 1,1 MB, 24.05.2022)