Daneben sind die Städte und Gemeinden nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) zuständig für Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen die im Freien verwendet werden. Dies sind zum Beispiel Freischneider, Grastrimmer, Laubsauger und Laubbläser.