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Großer Sitzungssaal im Rathaus
© Stadt Langelsheim 

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

 
Die Zahl der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist wesentlich größer als die der genehmigungsbedürftigen, da es hier keine abschließende Aufzählung gibt. Im Grundsatz fallen hierunter alle Einrichtungen, die als Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzusehen sind und keiner Genehmigung nach dieser Vorschrift bedürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlage privaten oder gewerblichen/wirtschaftlichen Zwecken dient. Der Landkreis Goslar ist zuständige Immissionsschutzbehörde für eine Vielzahl von Anlagen. Neben den privat betriebenen Anlagen zählt dazu eine Reihe von Anlagen aus dem gewerblichen/wirtschaftlichen Bereich. Eine abschließende Aufzählung ist an dieser Stelle nicht möglich. Nachstehend finden Sie daher lediglich eine beispielhafte Auflistung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Zuständigkeit des Landkreises Goslar: 

Gewerbliche Betreiber

  • Landwirtschaftliche Betriebe und Hofstellen 
  •  Bauwirtschaft (Betriebe und Baustellen)
  • Tankstellen
  • Einzelhandel (ohne Kfz-Handel)
  • Verlage
  • Auto-, Boot- und Maschinenvermietungen
  • Hotels, Restaurants und Cafés
  • Jugendherbergen, Campingplätze
  • Sportanlagen
  • Saunen, Bäder, Solarien
  • Kindergärten, Schulen

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Private Betreiber

  • Heizungsanlagen
  • Gartengrills
  • Klimaanlagen

Daneben sind die Städte und Gemeinden nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) zuständig für Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen die im Freien verwendet werden. Dies sind zum Beispiel Freischneider, Grastrimmer, Laubsauger und Laubbläser.

Kontakt

Janina Blumenberg
Amt für Innere Dienste
Sekretariat des Bürgermeisters
Telefon: 05326 504-12
Fax: 05326 504-77
E-Mail oder Kontaktformular
Markus Freitag
Amt für Innere Dienste
Stellvertretender Amtsleiter Innere Dienste
Telefon: 05326 504-70
Fax: 05326 504-77
E-Mail oder Kontaktformular