Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden. Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen
1. Untersuchungspflicht für Schlachttiere
Nach den Bestimmungen der EG-Lebensmittelhygieneverordnungen unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Erlegtes Haarwild unterliegt bei gleicher Zweckrichtung nur einer Fleischuntersuchung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen. Nur taugliches Fleisch ist zum Verzehr für den Menschen bestimmt.
Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich:
2. Umsetzung von Eigenkontrollen nach dem Lebensmittelhygienerecht der EG für zugelassene und registrierte Betriebe
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene haben die Lebensmittelunternehmer ein oder mehrere ständige Eigenkontrollverfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung haben die Lebensmittelunternehmer weiterhin gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Verfahren zur Eigenkontrolle eingerichtet haben. Die Dokumentation der Kontrollmaßnahmen muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein und über einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden.
Für die Eigenkontrollen gilt ergänzend die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien. Für registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe als Lebensmittelunternehmer sind hier zusätzliche Regelungen zur Durchführung mikrobiologischer Eigenkontrollen vorgesehen. Für den Betreiber von Fleischbetrieben bedeutet das, dass dieser verpflichtet ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Produktionsbedingungen in seinem Betrieb den allgemeinen Hygienenormen entsprechen. Die Kontrollen müssen sich auf die korrekte Reinigung und Desinfektion von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsgeräten und Maschinen in allen Produktionsstufen aber auch die Schlachthygiene erstrecken. Bei der Umsetzung dieser neuen Vorschriften werden die Betriebe durch das Veterinäramt des Landkreises Goslar unterstützt. Der "Leitfaden Nr. 1 für registrierte Fleischbetriebe - Mikrobiologischer Hygienechecks" ist im Internet eingestellt und kann auf der Startseite des Fachbereiches Gesundheit und Verbraucherschutz herunter geladen werden.
Amtliche Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hausschlachtungen sowie Probenahmen für Trichinenuntersuchungen beim Schwarzwild:
Bereich Landkreis Goslar
Dr. Theodor Peppersack, Bad Harzburg, Telefon: 05322-52675. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel.
Dr. Wilhelm Röbbel, Seesen, Telefon: 05381-46233. Vertreter: Frau Dr. Anette Grammel-Wemheuer und Dr. Theodor Peppersack
Dr. Anette Grammel-Wemheuer, Clausthal-Zellerfeld, Telefon: 05323-82626. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel
Amtliche Untersuchungen in Braunlage und St. Andreasberg - Nachfrage bitte beim Fachbereich Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landkreises Goslar unter Telefon-Nr. 05321-700842.
Bereich Stadt Salzgitter
Tarifübersicht Fleischuntersuchungsgebühren – ab 01.05.2016
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung werden gemäß §§ 1 und 2 in Verbindung
mit Abschnitt VI.3 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
nachstehende Gebühren erhoben:
Bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb
Tiergattung / Untersuchungsart
bis zu 5 Tieren– Staffel I -
ab 6 bis 35 Tieren– Staffel II -
ab 36 bis 64 Tieren– Staffel III -
1.1
Rinder einschließlich Kälber;
25,00 €
21,50 €
17,00 €
1.2
2.1
Pferde;
33,00 €
3.1
Schweine über 25 kg
19,50 €
14,00 €
3.2
Schweine unter 25 kg;
Gebühr wie Ziffer 3.1
3.3
Schweine über 25 kg;
22,00 € (bei Anwendung Verdauungsmethode 20,00 €)
4.1
Schafe, Ziegen über 18 kg;
11,00 €
7,00 €
6,00 €
4.2
Schafe, Ziegen unter 18 kg;
10,00 €
4.3
Schafe, Ziegen;
12,00 €
5.
Haarwild;
11,90 €
--
6.1
Wildschweine;
15,00 €
6.2
10,00 € *
* 5,00 € bei Erlegen im Landkreis Goslar und Stadt Salzgitter. Gültigkeit 20.01.2018 bis 31.03.2021.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt
Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:
Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Antrag Trichinenprobenahme (PDF, 678 kB, 28.03.2024)
Merkblatt Trichinenproben (PDF, 248 kB, 28.03.2024)