Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H370 („Schädigt die Organe …“) oder H372 („Schädigt die Organe … bei längerer oder wiederholter Exposition …“) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet beziehungsweise zu kennzeichnen sind im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen. Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die
Wichtiger Hinweis: Stoffe und Gemische, die mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden:
- H360Fd („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“)
Keine Erlaubnis benötigen Sie, sofern die Abgabe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten erfolgt.
Antragsfrist: Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit
Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind
Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung Ziffer 21.3.1 Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung)
Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 €
Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte
Mindestens 1 Person im Unternehmen, die
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Sie können Widerspruch einlagen.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz