Hilfsnavigation

 

Navigation
Großer Sitzungssaal im Rathaus
© Stadt Langelsheim 

Sitzungsvorlagen

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Anzeige eines Gaststättenbetriebes
[Nr.99025002005000 ]

Leistungsbeschreibung

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht
  • bei juristischen Personen:
    • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • bei Alkoholausschank:
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)

 

Welche Gebühren fallen an?

Gaststättenanzeige (auf Dauer) 54,00 €.

vorübergehende Gaststättenanzeige mit Alkoholausschank  27,00 €.

vorübergehende Gaststättenanzeige ohne Alkoholausschank  13,50 €.

Verfahrensablauf

Die Angaben aus der Anzeige müssen an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie das Finanzamt übermittelt werden.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anzeigefrist: 4 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit

Anträge / Formulare

Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.

Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige unter Verwendung der Anzeigenvordrucke Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen oder den obengenannten Veränderungen erstattet wird, und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen oder nicht.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung, deswegen kommt eine frühere Zulassung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird. Ein anderer Fall ist, dass alle relevanten Umstände der zuständigen Stelle bekannt sind.

Leistungsbeschreibung

- Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss  dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

An wen muss ich mich wenden?

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.

Welche Fristen muss ich beachten?

- Bevor Sie den Betrieb eines Gaststättengewerbes aufnehmen dürfen, müssen Sie dieses der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Formulare: Anzeige eines Gaststättengewerbes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Verfahrensablauf

- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

Zuständig

Harzstraße 8
38685 Langelsheim
Karte anzeigen

Telefon:
05326 504-0
Fax:
05326 504-77
E-Mail schreiben
Kontaktformular
Adresse exportieren

Kontakt

Amt für Ordnung und Soziales
Gewerbeabteilung, Märkte und sonstige Veranstaltungen, Schädlingsbekämpfung, Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden
Harzstraße 8
38685 Langelsheim
Karte anzeigen

Telefon:
05326 504-42
Fax:
05326 504-44
Raum:
013
E-Mail schreiben
Kontaktformular
Adresse exportieren
Amt für Ordnung und Soziales
Verkehrsordnungswidrigkeiten, Grundstücksangelegenheiten, Schwerbehindertenparkausweise
Harzstraße 8
38685 Langelsheim
Karte anzeigen

Telefon:
05326 504-54
Fax:
05326 504-44
Raum:
013
E-Mail schreiben
Kontaktformular
Adresse exportieren