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Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge
[Nr.99107048000000 ]

Leistungsbeschreibung

Flüchtlinge können in den ersten 15 Monaten nach ihrer Aufnahme eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten.

Der Umfang der Leistungen richtet sich wie bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser umfasst in den ersten 15 Monaten:

  •  die ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände,
  •  die Versorgung mit Schutzimpfungen entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen und
  •  sonstige Leistungen, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten sind (Ermessensleistung).

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat G15

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, welchem/welcher die geflüchtete Person zugewiesen wurde.

Die elektronische Gesundheitskarte wird nicht von allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen angeboten, es besteht kein Rechtsanspruch.Ob und unter welchen Bedingungen Sie diese erhalten, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Auf der Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist ein entsprechendes Feld „Versicherung bis Datum“ vorgesehen, welche eine Befristung der Karte ermöglicht. Die eGK für Flüchtlinge kann für die ersten 15 Monate des Aufenthalts befristet werden.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anmeldevordruck zur Gesundheitsversorgung
  • ein Lichtbild

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle meldet die Flüchtlinge der zuständigen Krankenkasse. Diese versendet die Elektronische Gesundheitskarte an die Flüchtlinge. Bis dahin erhalten die Flüchtlinge von der Krankenkasse einen vorläufigen Abrechnungsschein für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Dieser wird den Flüchtlingen von der zuständigen Stelle ausgehändigt.

Voraussetzungen

  • Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und
  • Zuweisung zu einer Kommune
Leuchtturm